Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 28.08.1990

Rechtsprechung
   BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87   

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https://dejure.org/1990,511
BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87 (https://dejure.org/1990,511)
BVerfG, Entscheidung vom 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87 (https://dejure.org/1990,511)
BVerfG, Entscheidung vom 14. November 1990 - 2 BvR 1462/87 (https://dejure.org/1990,511)
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Auferlegung gemeinnütziger Arbeit

Auflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB berührt nicht den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 GG, Abgrenzung von "Zwangsarbeit", hier: Abwendung der Vollstreckung einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe (vgl. Art. 4 Abs. 3 a MRK)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Auflagen - Auferlegung gemeinnütziger Leistungen - Schutzbereich der Berufsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 2, Abs. 3; StGB § 56b Abs. 2 Nr. 3
    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 83, 119
  • NJW 1991, 1043
  • NStZ 1991, 181
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87
    Die Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 und 3 GG verneint hat (BVerfGE 74, 102 [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84]), seien auf die verfassungsrechtliche Beurteilung einer Arbeitsauflage für Erwachsene nach § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB allerdings nur zum Teil übertragbar.

    Eine Verpflichtung zur gemeinnützigen Arbeit nach § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB unterscheide sich nicht so wesentlich von Erziehungsmaßregeln nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG, daß eine andere Einschätzung als im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1987 (BVerfGE 74, 102 [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84]) gerechtfertigt wäre.

    a) Der Senat hat in seinem Beschluß vom 13. Januar 1987 (BVerfGE 74, 102 [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84]) ausgeführt, die normative Bedeutung und Tragweite der genannten Verfassungsvorschriften lasse sich nicht allein vom gängigen Wortsinn her erfassen; sie zu ergründen verlange vielmehr einen Blick auf das rechtliche und historische Umfeld der Entstehung der Verfassungsbestimmung sowie auf ihre Zielrichtung, wie sie sich in den Beratungen dargestellt und wie sie schließlich im Normzusammenhang ihren Ausdruck gefunden habe (a.a.O., S. 116).

    Voraussetzungen, Ziele und Begrenzungen der Auflage werden in den §§ 56, 56 a, 56 b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB so ausführlich geregelt, wie es in einem notwendig abstrakt formulierten Gesetz verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. für § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG: BVerfGE 74, 102 (126) [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84]).

    Sie ermächtigt nicht zur Auferlegung solcher Arbeitsleistungen, die die Zuweisung eines Berufs, eines Arbeitsplatzes oder einer Ausbildungsstätte enthalten oder den Betroffenen sonst an der Wahrnehmung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG hindern (BVerfGE 58, 358 (365) [BVerfG 21.10.1981 - 1 BvR 52/81]; 74, 102 (125 f. [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84])).

    Die Auflage wird durch die mit dieser Bestimmung verfolgten Normzwecke gerechtfertigt und in einer dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Weise durch die für alle Auflagen geltenden Schranken (§ 56 b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) eingegrenzt (BVerfGE 74, 102 (126) [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84]).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87
    c) In der dargelegten Begrenzung stimmt der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG mit dem auch für die Auslegung der Grundrechte bedeutsamen Standard der völkerrechtlich garantierten Menschenrechte (vgl. BVerfGE 74, 358 (370)) überein.
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87
    § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG; dabei kann dahinstehen, ob sich das Gebot der gesetzlichen Bestimmtheit einer Strafnorm nach Art. 103 Abs. 2 GG nur auf die Voraussetzungen der Strafe und auf diese selbst (BVerfGE 45, 363 (370) [BVerfG 21.06.1977 - 2 BvR 308/77]) bezieht oder ob es auch für andere Reaktionen auf strafbares Verhalten wie Maßregeln oder Nebenfolgen gilt.
  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 52/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Bewährungsauflage

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87
    Sie ermächtigt nicht zur Auferlegung solcher Arbeitsleistungen, die die Zuweisung eines Berufs, eines Arbeitsplatzes oder einer Ausbildungsstätte enthalten oder den Betroffenen sonst an der Wahrnehmung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG hindern (BVerfGE 58, 358 (365) [BVerfG 21.10.1981 - 1 BvR 52/81]; 74, 102 (125 f. [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84])).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Allerdings beeinflussen die Gewährleistungen der Konvention in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Auslegung der Grundrechte und sind bei der Auslegung des innerstaatlichen Rechts von den Fachgerichten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ff.).
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    b) Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 20, 234 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2603
BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90 (https://dejure.org/1990,2603)
BVerfG, Entscheidung vom 28.08.1990 - 2 BvR 375/90 (https://dejure.org/1990,2603)
BVerfG, Entscheidung vom 28. August 1990 - 2 BvR 375/90 (https://dejure.org/1990,2603)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Rechtsnatur von Sicherheitsleistung und Verfall vor dem Hintergrund der Menschenwürde, der allgemeinen Betätigungsfreiheit und der Eigentumsgarantie

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sicherheitsleistung - Verfall - Eigentum - Verletzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1043
  • NStZ 1991, 142
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90
    Der Richter muß daher stets im Auge behalten, daß der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchsetzung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (BVerfGE 19, 342 [347 f., 349]; 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [147]; 53, 152 [158 ff.]; st. Rspr.).

    Die Verfolgung anderer Zwecke ist ausgeschlossen; namentlich darf durch die Sicherheitsleistung und deren Verfall nicht nach Art einer Strafe ein Rechtsgüterschutz vorweggenommen werden, dem das materielle Strafrecht dienen soll (vgl. BVerfGE 19, 342 [348]).

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90
    Die Sicherheitsleistung und deren Verfall folgen daher in ihrer Bewertung nicht den Grundsätzen, die für strafähnliche Sanktionen, wie etwa die Ordnungsmittel nach § 890 ZPO , gelten (vgl. dazu BVerfGE 20, 323 [33 1 ff.]; 58, 159 [162 f.]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90
    Die Fachgerichte sind in Auslegung und Anwendung des Strafprozeßrechts, die das Bundesverfassungsgericht nicht nachprüft (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 ff.]), mit nachvollziehbaren Erwägungen davon ausgegangen, daß die Sicherheit nicht gemäß § 123 StPO frei geworden, sondern nach § 124 StPO verfallen ist, weil sich der Beschwerdeführer bewußt dem Strafverfahren entzogen hat.
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvR 575/80

    Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung nicht ohne

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90
    Die Sicherheitsleistung und deren Verfall folgen daher in ihrer Bewertung nicht den Grundsätzen, die für strafähnliche Sanktionen, wie etwa die Ordnungsmittel nach § 890 ZPO , gelten (vgl. dazu BVerfGE 20, 323 [33 1 ff.]; 58, 159 [162 f.]).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90
    Der Richter muß daher stets im Auge behalten, daß der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchsetzung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (BVerfGE 19, 342 [347 f., 349]; 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [147]; 53, 152 [158 ff.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90
    Der Richter muß daher stets im Auge behalten, daß der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchsetzung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (BVerfGE 19, 342 [347 f., 349]; 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [147]; 53, 152 [158 ff.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90
    Nur dies wird auch dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, daß bei einer den Bürger belastenden Maßnahme Mittel und Zweck in angemessenem Verhältnis zueinander stehen müssen (vgl. BVerfGE 32, 87 [94 f.]).
  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90
    Der Richter muß daher stets im Auge behalten, daß der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchsetzung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (BVerfGE 19, 342 [347 f., 349]; 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [147]; 53, 152 [158 ff.]; st. Rspr.).
  • BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14

    Drittwiderspruchsklage auf Freigabe eines gepfändeten Rückzahlungsanspruchs für

    Sie enthält kein sozialethisches Unwerturteil (BVerfG, NJW 1991, 1043).

    (b) Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es der Zweck der Kaution ist, auf den Beschuldigten dahingehend einzuwirken, dass dieser sich dem Verfahren nicht entzieht (BVerfG, NJW 1991, 1043).

  • BGH, 01.09.1992 - 1 StR 281/92

    Vorlage gefälschter Unterlagen durch Verteidiger

    Ihr ausschließliches Ziel ist die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (vgl. BVerfG NStZ 1991, 142).
  • BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12

    Freiheit der Person (Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Außervollzugsetzung eines

    Die Verfolgung anderer Zwecke ist ausgeschlossen; insbesondere darf nicht nach Art einer Strafe ein Rechtsgüterschutz vorweggenommen werden (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. August 1990 - 2 BvR 375/90 -, juris Rn. 2).
  • VerfGH Sachsen, 30.09.2016 - 118-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung

    Die Verfolgung anderer Zwecke ist ausgeschlossen; insbesondere darf nicht nach Art einer Strafe ein Rechtsgüterschutz vorweggenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2012 - 2 BvR 1874/12 - juris Rn. 32; Beschluss vom 28. August 1990 -2 BvR 375/90 -juris Rn. 2).
  • VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 58-IV-18

    Hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus

    sind, um den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 1990 - 2 BvR 375/90 - juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - juris Rn. 21 [zu § 119 StPO]).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 3041/95

    Vereinbarkeit des Verfalls einer Sicherheit im strafrechtlichen

    Die Regelungen über den Verfall einer Sicherheit in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind auch unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NStZ 1991, 142 [143]).
  • KG, 02.01.1998 - 5 Ws 783/97
    Auch dann, wenn sich die Angeschuldigte bei ihrer Flucht im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden haben sollte, hinderte dieser Umstand den Verfall der Sicherheit nicht (vgl. BVerfG NStZ 1991, 142; OLG München NStZ 1990, 249 mit ausführlicher Begründung, die der Senat teilt; OLG Bamberg OLGSt § 124 Nr. 5).
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